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Gebt dem Staate, was des Staates ist

Von Peter Lippert

»Jedermann soll sich der obrigkeitlichen Gewalt unterwerfen; denn es gibt keine Vollmacht außer von Gott, und jede bestehende Vollmacht ist von Gott eingesetzt. Wer sich also der Obrigkeit widersetzt, der lehnt sich auf gegen Gottes Anordnung, und wer sich dagegen auflehnt, der verfällt dem Gericht. Die Regierenden sind ja nicht zu fürchten, wenn man recht tut, sondern nur, wenn man Böses tut. Willst du also die Obrigkeit nicht fürchten müssen? Dann handle recht und du wirst Anerkennung bei ihr finden. Sie ist ja eine Dienerin Gottes zu deinem Besten; wenn du aber schlecht handelst, dann magst du sie fürchten, denn sie trägt nicht umsonst das Schwert. Sie ist ja Gottes Dienerin zur Vollstreckung des Strafgerichts an dem Übeltäter. Darum muß man ihr gehorchen nicht nur wegen der Strafe, sondern auch um des Gewissens willen. Deshalb zahlt ihr ja auch Steuern an die Machthaber; denn sie sind Gottes Beauftragte, die sich an dies ihr Amt zu halten haben.
So gebt denn allen, was ihr ihnen schuldig seid: Abgaben und Steuern denen, die ein Recht darauf haben, Furcht denen, die zu fürchten, und Ehrerbietung denen, die in Ehren zu halten sind« (Röm. 13, 1 ff.)

Für das menschliche Geistesleben und damit für das ganze Kulturleben war es eine weltgeschichtliche Stunde, als Jesus die Weisung gab: Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist! Er hat mit diesem Wort das Recht des Kaisers, in dem gerade damals die Staatsgewalt verkörpert war, und damit also auch das Recht der Staatsgewalt, der staatlichen Einrichtungen und des staatlichen Lebens anerkannt, aber zugleich auch festgestellt, daß es außer dem staatlichen Recht noch ein anderes gebe, das vom Staat nicht angetastet werden darf, das Recht Gottes.

Da alles wirkliche Recht auf Erden schließlich in Gott wurzelt, aber von Menschen ausgebaut wird, so hat demnach auch der Staat, der aus dem Rechtsgedanken entspringt, eine zweifache Seite: In seiner tiefsten Grundlage geht er auf Gottes Willen zurück, in seinen geschichtlichen Erscheinungsformen und auch Entartungsformen ist er ein Menschenwerk. So wollen wir heute diese zwei Seiten des Staates betrachten:

das Göttliche am Staate,
und das Menschliche am Staate.

Erstens

Wir haben in unserer ersten Betrachtung über das fünfte Gebot schon an die Grundlagen und die tiefsten Wurzeln des staatlichen Lebens gerührt, und eben diese Grundlagen und Wurzeln sind das Göttliche am Staate. Sie 'sind nämlich nirgends anders gelegen als in dem von Gott stammenden Rechtsgedanken und der von Gott uns gegebenen Rechtsaufgabe. Indem Gott sich schützend vor das Leben und vor die Lebensnotwendigkeiten des Menschen gestellt hat, indem er die Verfügung über das Menschenleben sich selbst vorbehalten und dem Zugriff menschlicher Gewalt, Willkür und Selbstsucht entzogen hat, stellte er das Zusammenleben der Menschen auf die Grundlage des Rechts. Damit hat er uns eine Rechtsaufgabe zugewiesen, nämlich diesen Rechtsboden zu wahren und dieses Rechtsleben zu schirmen. Wir haben auch schon betrachtet, wie im Schutz des Rechtes auch die Erziehung zum Rechtswillen und damit das Strafrecht einbegriffen ist; ferner müssen die in unserer Natur eingesenkten Grundlinien des Rechts ausgestaltet, ausgebaut werden in fortschreitender Rechtsbildung. Nun denn, alle die Veranstaltungen, die wir brauchen, um das Rechtsleben zu wahren, um die Menschen zum Rechtswillen zu erziehen und das Rechtsleben auszugestalten, das eben ist der Kern der staatlichen Einrichtung. Das ist auch der Kern der staatlichen Autorität; denn diese besteht eben in den gesetzgebenden und ausführenden Organen, die das Rechtsleben einer Menschengruppe tragen und bestimmen. Die Träger dieser gesetzgeberischen und Recht schaffenden Tätigkeit sind die staatlichen Obrigkeiten. Wieviele Aufgaben der Staat seinem Wesen nach oder in einer bestimmten Zeitlage auch übernehmen mag, wesentlich und zuerst und in seiner Wurzel ist er der Hort und Träger des rechtlichen Zusammenlebens einer Menschengruppe.

Er wächst also mit seinem Wesen und Grundgedanken, mit seinen Vollmachten und seiner Autorität heraus aus dem im fünften Gebot verkündeten Prinzip, daß unser Zusammenleben auf der Grundlage des Rechts aufgebaut werden soll. In diesem Sinne stammt das staatliche Prinzip, nämlich das Rechtsleben und die staatliche Autorität, das heißt die Vollmacht von Organen des Rechtslebens unmittelbar aus göttlicher Anordnung. Wir können sagen: Gott will, daß die Menschen staatlich organisiert seien, daß sie unter den Organen der staatlichen Autorität leben, daß sie also auch die staatliche Obrigkeit anerkennen und sich ihr fügen.

Eine radikale Verneinung des Staates, etwa zugunsten eines romantisch freien Naturzustandes oder auch zugunsten einer bloß auf Liebe und Freiheit gegründeten Gemeinschaft, wäre also gegen Gottes Willen und Anordnung, wie die Verneinung des Rechtes überhaupt. Wer den Staat als solchen und in seinem Begriff bekämpft, der bekämpft auch die Rechtsgrundlagen unseres Zusammenseins und damit die gottgewollte Ordnung, in der allein das menschliche Zusammenleben möglich und menschenwürdig ist.

Darum hat das Christentum von Anfang an sich als staatsbejahende Religion bekannt; selbst in dem götzendienerischen und Christus verfolgenden römischen Staat hat es das Göttliche und Gottgewollte gesehen und anerkannt. Die Kirche hat nie einen Zweifel darüber gelassen, daß sie jeden Versuch des einzelnen, unter irgendeinem Vorwand die staatliche Ordnung gewaltsam zu stören oder grundsätzlich zu verleugnen, als einen Abfall auch von den Grundsätzen Christi betrachtet und verurteilt. Es ist also nicht so, daß wir Christen nur den Staat bejahen, der uns wohlwollend gesinnt ist; nicht erst seit der großen Wende, die mit dem ersten christlichen Kaiser des Römerreiches kam, hat die Kirche den Staat anerkannt und geschützt, sondern schon in den Tagen des Nero und des Diokletian. Und nach dem Zerfall des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation, das zum Schutze des Papsttums verpflichtet war, hat die Kirche nicht aufgehört, auch die modernen profanen und der Kirche oft genug feindselig gesinnten Staaten gelten zu lassen, insofern und insoweit sie den Staatsgedanken und das staatliche Recht überhaupt verkörpern und vertreten. Man kann also nicht sagen, daß die Kirche grundsätzlich sich immer dem Mächtigen beuge und den Staat nur anerkenne, um seine Machtmittel sich dienstbar zu machen; denn nur selten ist die Staatsgewalt ihr dienstbar geworden und wurde doch stets von ihr anerkannt. Es ist auch nicht so, wie man oft sagen hört, daß die Kirche nur um ihres konservativen Charakters willen an der staatlichen Autorität festhalte. Mit konservativer Gesinnung hat die Haltung der Kirche nichts zu tun; sie hält einfach an dem Recht fest, das Gott selbst im fünften Gebot verkündet hat, und die längere oder kürzere Zeitdauer hat da nichts zu sagen. Ob ein von Gott gegebenes oder gewolltes Recht althergebracht oder dem Augenblick modernsten Werdens entsprungen ist, das ist für die Kirche nicht von Bedeutung; entscheidend ist für sie nur der göttliche Ursprung der staatlichen Hoheit überhaupt.

Dritter Teil

Daraus ergibt sich also auch, daß wir Katholiken an die ewige Dauer des Staatsgedankens und der staatlichen Einrichtungen glauben. Es wird keine Zeit kommen, wo die Menschheit diese Einrichtungen entbehren oder über sie hinwegschreiten könnte. Ebenso glauben wir an die Vollmacht, an die Souveränität des Staates auf seinem Gebiet und in seiner Sphäre; in der Sphäre, in der das irdische Dasein und das äußere bürgerliche Zusammensein der Menschen rechtlich geordnet wird, besitzt der Staat die höchste und vollste, von niemand überragte und von niemand einzuschränkende Autorität nach Gottes allerhöchstem Willen.

Zweitens

Von Gott stammen die Grundlagen des Staatsgedankens, das Recht; und das Fundament der staatlichen Autorität, nämlich sein Wille und Auftrag an die Menschheit, das Recht zu schirmen und zu schaffen. Damit ist also der Aufbau und die Formung des Staates uns, den Menschen, und unserer sozialen Kraft als Aufgabe zugewiesen, und so erhält der Staat sein menschliches Gepräge. In der Tat erfüllt diese staatenbauende Arbeit die Geschichte der Menschheit von den ältesten Zeiten an, die im Lichte der Geschichte liegen. Ja, man kann sagen, die Geschichte beginnt mit den Versuchen der Staatsgründung, die zuweilen in den einfachsten Formen stecken bleiben, aber auch schon früh zu großer Vollkommenheit gelangen. Es ist eine unübersehbare Fülle von staatlichen Versuchen gemacht worden, und heute noch ist diese Reihe von Möglichkeiten noch längst nicht erschöpft. Im Gegenteil, mit dem Eintritt von stets neuen Faktoren, der Bevölkerungsbewegung, der wirtschaftlichen und technischen Errungenschaften und auch der Erscheinungen des Geisteslebens wird auch die staatsschöpferische Kunst der Menschen vor immer neue Aufgaben gestellt. Als Erzeugnis menschlichen Könnens sind diese Staatenbildungen von verschiedenem Wert, aber auch von relativ gleichem Recht. Von Gott, vom Standpunkt des Christentums und der Kirche aus gesehen, sind alle Formen staatlichen Zusammenlebens in gleicher Weise zu werten. Welcher Art die staatliche Organisation und vor allem die staatliche Regierungsform ist, Despotie oder Demokratie, Monarchie oder Republik, das macht im Angesicht des fünften Gebotes, vor den Augen Gottes und also auch vom religiösen Standpunkt der Kirche aus keinen Unterschied.

Darum besteht für unser Gewissen, für unser religiöses und kirchliches Leben kein Grund, die eine oder andere Regierungsform vorzuziehen oder gar als allein möglich und erlaubt hinzustellen. Es können Gründe der Gewöhnung, der Erinnerung, der Pietät und vor allem der politischen Zweckmäßigkeit uns bewegen, eine Form staatlichen Lebens gefühlsmäßig oder praktisch vorzuziehen: aber eine grundsätzliche und religiöse Angelegenheit ist das niemals. Auch die Interessen der Kirche, der Gewissen, der Seelen, die Interessen des Geisteslebens und der Ewigkeit können von jeder staatlichen Form gefördert und auch geschädigt werden. Die Erfahrung zeigt denn auch, daß es kein Staatsgebilde gab, von dem die Kirche Christi nicht zuweilen Unbill und Hemmung, zuweilen auch Förderung und Verständnis gefunden hat.

Fortsetzung auf der Startseite

Aus: Peter Lippert, Vom Gesetz und von der Liebe, München 1957


Peter Lippert: Dogma und Leben

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