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Die preußische Kirchenpolitik bis zum 19. Jahrhundert

Von Julius Bachem

In keinem Staate ist der traditionelle Charakter der Kirchenpolitik so klar erkennbar und so sicher nachweisbar wie in Preußen. Und zwar sind die Überlieferungen der preußischen Kirchenpolitik ausgeprägt staatskirchliche. Die Kurfürsten von Brandenburg vollzogen verhältnismäßig spät ihren Anschluß an die „Reformation“. Als Joachim II. [Kurfürst 1535-1571] im Jahr 1539 derselben sich zuwandte, waren bereits die fränkische und die preußische Linie der Dynastie sowie Schlesien , Magdeburg, Braunschweig, Anhalt, Pommern, der eine Herzog von Mecklenburg und die Mehrzahl der welfischen Fürsten protestantisch geworden. Politische Gesichtspunkte kamen bei dem Glaubenswechsel wesentlich in Betracht. „Nur unter schweren Kämpfen“, sagt [Max] Lehmann [1845-1929] in den Publikationen aus den königlich preußischen Staatsarchiven, „hätte sich Brandenburg inmitten einer andersgläubigen Welt behaupten können.“ Für die Machtstellung der brandenburgisch-preußischen Regenten war die Säcularisation der Bistümer Brandenburg, Havelberg, Lebus, der reichsunmittelbaren Bistümer Magdeburg und Halberstadt sowie des Deutschordenslandes Preußen von der größten Bedeutung.

In zahlreichen Kundengebungen der Kurfürsten wie der ersten Könige tritt die Abneigung gegen den Katholizismus scharf hervor. Johann Sigismund [1608-1619] rühmt sich in seinem Glaubensbekenntnisse im „geliebten Vaterlande Kur- und Mark Brandenburg abgetan zu haben, was noch etwas von papistischer Superstition in Kirchen und Schulen übrig verblieben.“ Kurfürst Friedrich Wilhelm (der große Kurfürst) [1640-1688] drückt in seinem politischen Testamente den Wunsch aus, daß in der Kur Brandenburg und Pommern der Höchste es „bis an den jüngsten Tag beständig dabei verbleiben lassen möge“, daß die Römisch-Katholischen das Recht der Religionsausübung nicht erhielten, „auf daß solche Abgötterei und Greuel von den Nachkommen niemals möge gesehen werden“. Friedrich Wilhelm trat überall als der Beschützer des Protestantismus auf, so daß er nach seinem Tode in Litauen als defensor fidei gefeiert wurde. Die Aufhebung des Edictes von Nantes beantwortete er mit Repressionsmaßregeln gegen die unter seinem Szepter wohnenden Katholiken. Unter seiner Regierung kam der Westfälische Friede zu Stande, welcher das ius reformandi der Fürsten ausdrücklich anerkannte und nur durch die Feststellung eines Normaljahres (1624) band. Schwer verständlich erscheint, wie hie und da Kurfürst FriedrichWilhelm bei seinen katholischen Zeitgenossen als der katholischen Kirche wohlgeneigt hat gelten oder gar die Möglichkeit eines Übertritts desselben zum Katholizismus hat ins Auge gefaßt werden können.

Kurfürst Friedrich III.(der spätere König Friedrich I.) [1688-1713] ermahnt in seinem politischen Testamente vom Jahre 1698 seine Nachfolger, jederzeit ihre Kräfte und Sorgfalt dahin anzuwenden, daß die evangelische Religion im römischen Reich und sonst überall aufrecht erhalten, dem Papsttum aber gesteuert und selbiges nicht wieder zu seinem vorigen Dominat gelassen werde. Das müsse verhindert werden, einmal zur Ehre Gottes, dann aber auch, so fügt er hinzu, „weil durch die Reformation und die dabei säcularisierten Fürstentümer und Lande die Macht Unseres Hauses merklich angewachsen ist, und dannenhero, wenn der Papst wieder die Oberhand bekommen sollte, Unser Haus dabei notwendig an seiner Grandeur ein großes Abnehmen würde erleiden müssen“. Bei den Bemühungen des Kurfürsten, die Königswürde zu erlangen, leisteten ihm die Jesuitenpatres Wolff und Bota, der eine am Hofe zu Wien, der andere zu Warschau, die größten Dienste; nach Erreichung seines Zieles hat König Friedrich I. selbst erklärt, daß er ohne Wolffs Beistand es schwerlich so weit gebracht haben würde. Aus einer Denkschrift Botas geht hervor,daß demselben bei seinen Bestrebungen auch das Ziel einer Wiedervereinigung Brandenburg-Preußens mit dem Papste vorschwebte; er dachte sich die Möglichkeit einer solchen auf der dogmatischen Grundlage der vier ersten Jahrhunderte. Die Schritte, welche Bischof [Andreas Chrysostomus] Zaluski von Ermland [1698-1711] behufs Erlangung der Zustimmung des Papstes zur Übernahme der Königswürde seitens des Kurfürsten tat, waren ohne Erfolg geblieben, weil der Kurfürst ablehnte, eine behufs Einleitung der Verhandlungen mit Rom ihm nahegelegte Erklärung zu unterzeichnen. Es seien darin verschiedene zweideutige Ausdrücke enthalten, welche seltsame Gedanken von den religiösen Intentionen des Kurfürsten erwecken, ihn wohl gar um den Beistand der evangelischen Mächte bringen könnten, und dieser sei ihm doch sehr wichtig, wogegen „ihm wenig daran gelegen, was man in Rom über diese Sache für Sentimente habe“.

Sowohl der große Kurfürst als König Friedrich I. erklärten andererseits in ihren politischen Testamenten ausdrücklich, daß der Besitzstand der Katholiken nicht angetastet werden solle. „Wir wollen und verordnen, dass auch unsere Untertanen, so der römisch-katholischen Religion zugetan, an denen Orten und Enden in Unseren Landen, woselbst jetzt besagte Religion vermöge instrumenti pacis und anderer aufgerichteter Accorden, Erbverträge und Pakten üblich und im Schwange, bei dem hergebrachten Exercitio derselben, wie auch bei denen innehabenden Kirchen, Klöstern, Präbenden, Renten und Einkommen, nicht weniger als die Evangelischen bei den ihrigen, geschützet und dawider nichts Neuerliches und Gewalttätiges vorgenommen werden solle“. Auch König Friedrich Wilhelm I. [1713-1740] sagte in seiner Instruction für die Erzieher des Kronprinzen, die katholische Religion sei zu tolerieren, soweit der Westfälische Friede und der wehlauische Vertrag es mit sich bringen, obwohl er den Katholizismus auf eine Linie mit den schädlichen und zu argem Verderben abzielenden Irrungen und Sekten der Atheisten, Arianer und Socinianer stellte und seinem Sohne soviel als immer möglich Abscheu vor ihm beigebracht wissen wollte.

Tatsächlich gestaltete sich die brandenburgisch-preussische Kirchenpolitik im einzelnen nach der Verschiedenheit der Territorien sehr verschieden. Rücksichten der innern und der äußern Politik, wirtschaftliche, militärische und fiscalische Erwägungen wirkten darauf ein. „Hier gänzliche Ignorierung der römischen Kirche als Corporation, dort staatliche Beschützung und Unterstützung selbst gegen gerechte Ansprüche der Protestanten; hier Verbot, dort Anerkennung bischöflicher Gerichtsbarkeit; hier Untersagung des öffentlichen Gottesdienstes, dort engere oder weitere Duldung; hier Festhaltung eines Normaljahres, dort freieste kirchliche Freizügigkeit; hier Aufrechterhaltung, dort Durchbrechung des Pfarrzwanges; hier Ausweisung, dort Zulassung der Jesuiten.“ So kennzeichnet Lehmann (Preußen und die katholische Kirche seit 1640, nach den Akten des Geheimen Staatsarchivs, 6 Teile, 1878 bis 1893) die Religionspolitik des Großen Kurfürsten, und diese Kennzeichnung trifft mehr oder minder bei allen brandenburgisch-preußischen Kurfürsten sowie bei den ersten Königen zu.

Gleichzeitig macht aber überall der entschieden staatskirchliche Zug der brandenburgisch-preußischen Kirchenpolitik sich geltend, sowie das Bestreben, protestantische Auffassungen in die Behandlung katholisch-kirchlicher Angelegenheiten hineinzutragen. Insbesondere nahmen sämtliche Regenten bis auf Friedrich II., diesen eingeschlossen, den landesherrlichen Summepiskopat gegenüber der katholischen Kirche ebenso wie gegenüber der eigenen Religionsgemeinschaft in Anspruch. Die kirchliche und geistliche Jurisdiktion der Bischöfe wurde vielfach angefochten, was namentlich in den Ländern der jülich-clevischen Erbschaft zu langwierigen Verwicklungen führte. Immer wieder wurden die Bemühungen, ein königlich-geistliches Generalvikariat zu errichten, neu aufgenommen. Die Idee, welche dieser Einrichtung zu Grunde lag, präzisierte der Geheime Rat Plotho in einer Denkschrift dahin: in doctrinalibus könne der Recurs an den Papst nicht verweigert werden; dagegen sei es gefährlich, den auswärtigen, geistlichen Prälaten oder dem Papste in ecclesasticis einige Jurisdiction zuzugestehen; das beste sei vielmehr, „wann ein jeder evangelischer Herr in seinen Landen jemanden aus denen unter seiner Hoheit befindlichen Prälaten unter gewissen Conditionen und sonderlich sub promissione fidelitatis zum Vicario in spiritualibus bestellete.“

Bis zu der i.J. 1740 erfolgten Eroberung Schlesiens war die Zahl der katholischen Bewohner des preußischen Staates eine verhältnismäßig geringe, und die katholische Kirche bildete in den alten brandenburgisch-preußischen Landen keinen einheitlichen, geschlossenen Organismus. Durch die Einverleibung Schlesiens wurde die Zahl der Katholiken um das Achtfache vermehrt und zuerst ein katholischer Bischof preußischer Untertan. König Friedrich II. führte nichtsdestoweniger die staatskirchlichen Traditionen fort, wenn auch wieder realpolitische Rücksichten vielfach mildernd und abschwächend einwirkten. Die landläufige Auffassung von der weitgehenden Toleranz dieses hervorragenden Königs gegenüber den Katholiken ist lediglich insoweit berechtigt, als Friedrich II. die Gewissensfreiheit in protestantischem Sinne: die Freiheit der persönlichen religiösen Stellung, auch für seine katholischen Untertanen gewährt wissen wollte (“Hier muss ein jeder nach seiner Facon selig werden“) und es an wohlwollendem Entgegenkommen in manchen Einzelfragen nicht fehlen ließ; dagegen erkannte er die katholische Kirche in ihrer Verfassung und öffentlichen Rechtsstellung nicht an, war vielmehr eifrig darauf aus, dieselbe der sogen. Staatsraison unbedingt dienstbar zu machen. Trotz der in den Friedensverträgen mit Oesterreich verbürgten Aufrechterhaltung des status quo ante für die katholische Kirche in Schlesien wurde ihr gegenüber der protestantische Summepiskopat im weitesten Umfange in Anwendung gebracht; Verfassung, Disziplin und Jurisdiction der Kirche sollten gleicherweise staatlicher Einwirkung unterliegen. Mit erneutem Eifer ging der König an die Errichtung eines königlich preußischen Generalvikariates heran, und zwar trat dabei die Absicht, die Verbindung der katholischen Kirche Preußens mit dem Apostolischen Stuhle zu lösen, deutlich hervor. Die Forderung des Papstes bei den bezüglichen Verhandlungen: die pflichtmäßige Unterwerfung des Generalvikars wie der ihm anvertrauten Katholiken unter den Heiligen Stuhl, den Mittelpunkt der Einheit, müsse anerkannt werden, wurde in dem Entwurfe des Staatskanzlers Cocceji an den Cardinal Fleury als „Untergrabung der Fundamente der königlichen Souveränität in spiritualibus“ bezeichnet. Das Projekt scheiterte endgültig an dem Widerstande des Apostolischen Stuhles.

Als summus episcopus nahm Friedrich II. auch die eigenmächtige Verleihung aller katholisch-kirchlichen Beneficien für sich in Anspruch. Den schwachen Fürstbischof Cardinal [Philipp Ludwig von] Sinzendorf [1699-1747] wußte er [1743] zur Bestellung des leichtlebigen Grafen [Philipp Gotthard von] Schaffgotsch [1716-1795] als Coadjutor zu bewegen. Nach Sinzendorfs Tode ließ er Schaffgotsch sofort in die Temporalia des Bistums einsetzen und bezeichnete gegenüber dem Breslauer Domkapitel das von diesem beanspruchte Recht der freien Bischofswahl als “mit der souveränen Beherrschung Unseres Herzogtums Schlesien unvereinbar“, die widerstrebenden Domherren mit den schärfsten Maßregeln bedrohend. Unter dem Drucke der Zeitverhältnisse erließ Papst Benedikt XIV. nach langer Weigerung die den Grafen Schaffgotsch als Fürstbischof von Breslau bestätigende Bulle, nachdem mehrere deutsche Bischöfe dem Papste versichert hatten, dass Schaffgotsch sich gründlich gebessert habe. Trotz aller Unterwürfigkeit fiel der Fürstbischof alsbald beim König in Ungnade, weil er nach der Einnahme von Breslau durch die österreichischen Truppen nach Johannisberg und demnächst nach Rom sich begeben hatte. Der König bestimmte den Abbé [Giovanni Battista] Bastiani [1714-1786] (einen venetianischen Exmönch) zum bischöflichen Generalvikar, ließ denselben aber angesichts der entschiedenen Ablehnung des Papstes wieder fallen. Fürstbischof Schaffgotsch wurde nach Beendigung des Krieges in Gemäßheit des Hubertusburger Friedens zwar amnestiert, in das Bistum aber nicht wieder eingesetzt. Alle Bemühungen des Königs, den Papst zur Anerkennung des allgemeinen königlichen Nominationsrechtes für die kirchlichen Ämter in Schlesien zu veranlassen, blieben erfolglos.

Zu langwierigen Verwicklungen führte die Frage der gemischten Ehen, welche für Schlesien infolge der Einwanderung zahlreicher protestantischer Beamten und Gründung protestantischer Kolonien bald eine große Bedeutung erlangte. Nach den Grundsätzen des Apostolischen Stuhles war die Eingehung der Ehe zwischen Personen verschiedener Religion nur unter der Bedingung des Übertritts des akatholischen Teiles zur katholischen Kirche gestattet. Graf Schaffgotsch (als Fürstbischof Philipp Gotthard) bat bald nach seinem Amtsantritt, gemischte Ehen unter der Bedingung der katholischen Kindererziehung erlauben zu dürfen. Papst Benedikt XIV. erteilte zwar eine solche Erlaubnis nicht, ließ aber (unter wiederholter grundsätzlicher Mißbilligung der Mischehen) eine mildere Praxis stillschweigend zu. Unterm 8. August 1750 erließ der König ein auf die gemischten Ehen bezügliches Reglement (das Edikt de gravaminibus), durch welches alle Antenuptial-Stipulationen [vorehelicher Vertrag, hier: über die katholische Erziehung der Kinder] cassiert, deren Verbindlichkeit aufgehoben und die Bestimmung getroffen wurde, dass die Kinder nach dem Geschlechte der Religion der Eltern folgen sollten [also: Die Jungen sollten in der Religion des Vaters, die Mädchen in der der Mutter erzogen werden]. Diese Bestimmung kam nach Lage der Verhältnisse den Protestanten zu gute; es wurden aber auch noch Ausnahmen zu Gunsten der Protestanten zugelassen. Einen tiefen Eingriff in das kirchliche Eherecht enthielt das Militär-Consistorialreglement, wonach gemischte Ehen und Ehen katholischer Brautleute, wenn der Bräutigm zur Militärgemeinde gehörte, immer vor dem protestanischen Feldprediger geschlossen werden mußten. Erst 1774 erlangte Papst Clemens XIV. das Zugeständnis, dass die Katholiken in der Armee nach Zahlung der Gebühren an die Feldprediger die Trauung und die Taufe der Kinder von katholischen Geistlichen vornehmen lassen durften.

Wenn vielfach das Verhältnis Friedrichs II. zu den Jesuiten als Beweis einer der katholischen Kirche wohlwollenden Gesinnung aufgefaßt wird, so ist festzuhalten, daß der entscheidende Grund für die Beibehaltung des Ordens in Schlesien die guten Dienste waren, welche derselbe im Schulwesen leisten konnte; im übrigen wurde auch in die innere Verfassung dieses Ordens rücksichtslos eingegriffen. Bei manchen seiner kirchenpolitischen Maßregeln leitete den König augenscheinlich die Besorgnis wegen der Treue seiner neuen schlesischen Untertanen. In Oberschlesien wurden „Surveillants“ zur Überwachung der Geistlichen angestellt und besoldet, den „gutgesinnten“ Geistlichen die besten Beneficien zugewendet, von dem gesamten Klerus nach der endgültigen Einverleibung Schlesiens ein Treueeid in einer allen religiösen Grundsätzen widersprechenden Form verlangt und das widerstrebende Breslauer Domkapitel mit Landesverweisung bedroht; ein Dekret vom 19. Dezember 1758 legte der Geistlichkeit auf, den zehnten Teil ihres Einkommens an die Militärkasse zu zahlen. Die gesamte Kirchenpolitik Friedrichs II. läßt sich zusammenfassend dahin kennzeichnen, daß er die Selbstständigkeit der katholischen Kirche für unvereinbar mit seiner „Souveranität“ hielt und daher alle ihre Lebensäußerungen gemäß den Erfordernissen der Staatsraison, wie er sie verstand, zu reglementieren suchte.

Im staatskirchlichen Geiste waren auch die das Verhältnis von Staat und Kirche betreffenden Normen des unter Friedrichs II. Nachfolger (i.J. 1794) publicierten Allgemeinen Landrechts gehalten. Wie [Ernst Adolf Theodor] Laspeyres (Geschichte und heute Verfassung der katholischen Kirche) zugesteht, hielt dieses Gesetzgebungswerk „die Verhältnisse der katholischen und der evangelischen Kirche durchgängig nicht auseinander; es hat bei legislativer Feststellung der kirchlichen Verhältnisse der evanglische Gesichtspunkt hier und da das Übergewicht, die Gesetzgebung sozusagen eine protestantische Färbung gewonnen“. Nirgends findet sich in demselben irgend welche Anerkennung der organischen Verbindung der katholischen Kirche Preußens mit dem Römischen Stuhle. Im Hinblick auf die mangelhafte Berücksichtigung der Verfassung und Jurisdiktion der katholischen Kirche, welche in dem Allgemeinen Landrecht zu Tage tritt, gibt der vorgenannte Schriftsteller zu bedenken, „daß überall und zumeist innerhalb des katholischen Bekenntnisses die gesellschaftliche Organisation der Kirche und die Handhabung des geistlichen Regimentes im engen Zusammenhang steht mit dem der einzelnen Kirche eigentümlichen Lehrbegriff“ sowie „daß die Glaubens- und Gewissensfreiheit, gleichviel, ob auf bloßer Duldung oder förmlicher Anerkennung beruhend, nicht schlechthin auf den Kreis der individuell persönlichen Überzeugung, des ungehinderten Kultus, freier Gestattung der Lehr- und Seelsorgetätigkeit und ungeschmälerter bürgerlich-politischer Rechtsfähigkeit beschränkt werden könne“. Die auf die Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts stellten für Schlesien die Fortbildung der Vorschriften des Edikts von 1750 dar und verschärften insbesondere noch das Verbot von Verträgen der Ehegatten über die Erziehung der Kinder.

Schroffer noch als in den bis dahin mit dem Staate Preußen vereinigten Landesteilen wurde der staatskirchliche Gedanke in den polnischen Gebieten zur Geltung gebracht, welche infolge der verschiedenen Teilungen Polens an Preußen fielen. Obwohl auch hier den Römisch-Katholischen in betreff der Religion der status quo feierlich gewährleistet worden war, wurde eine umfassende Säkularisation des Kirchengutes vorgenommen. Die Kabinettsordre vom 1. November 1772, welche in Westpreußen und dem Netzedistrikt [Teil Polens, der 1772 bei der Ersten Teilung Polens von Preußen annektiert wurde und der von der Netze, einem Nebenfluss der Warthe, durchströmt wird] den Stiften und Klöstern die eigene Verwaltung ihrer Güter entzog, enthielt den Vermerk: „Denen Geistlichen wird bei Abnahme ihrer Güter und liegenden Gründe zur Ursach angegeben, daß solches in der Absicht geschehe, damit sie durch deren Bewirtschaftung nicht distrahiert und von ihren geistlichen Verrichtungen um so weniger behindert werden möchten.“ Eine Verordnung vom Jahre 1796 erklärte in den 1793 und 1795 an Preußen gefallenen Gebieten die Güter und Grundstücke der katholischen Geistlichkeit (mit alleiniger Ausnahme der zur Dotation von Pfarreien und Kirchen bestimmten Güter) „als ein wahres Staatseigentum“ und beließ dem Klerus gleichsam nur ein auf Grund und Boden radicirtes Staatsgehalt. Dabei nahmen die preußischen Regenten in den neu erworbenen Gebieten mit weit überwiegend katholischer Bevölkerung alle Gerechtsamen in Anspruch, welche die um die katholische Kirche vielfach verdienten Könige von Polen in kirchlichen Dingen geübt hatten, namentlich deren althergebrachte Nominationsrechte. Wie in Schlesien wurde die Einwanderung von Protestanten in die neuen Landesteile eifrig gefördert und auch mit staatlichen Geldaufwendungen unterstützt.

Die umfassende Einziehung der Kirchengüter in den heutigen preußischen Provinzen Posen und Westpreußen war gewissermaßen ein Vorspiel der großen Säcularisation, welche die französische Revolution am Ausgang des 18. Jahrhunderts im Gefolge hatte. Für das seit 1807 nur noch bis zur Elbe reichende Gebiet des preußischen Staates bestimmte eine Kabinettsordre vom 30. Oktober 1810: „Alle Klöster, Dom- und anderen Stiften, Balleien oder Commenden, sie mögen zur katholischen oder protestantischen Religion gehören, werden von jetzt an als Staatsgüter betrachtet.“ In der Kabinettsordre wurde aber zugleich versprochen: „Wir werden für hinreichende Belohnung der obersten geistlichen Behörden und mit dem Rate derselben für reichliche Dotierung der Pfarreien, Schulen und milden Stiftungen und selbst derjenigen Klöster sorgen, welche sich mit der Erziehung der Jugend und der Krankenpflege beschäftigen und welche durch obige Vorschriften entweder in ihren bisherigen Einnahmen leiden oder deren durchaus neue Fundierung nötig erscheinen dürfte.“ Allein der Wert der in der Provinz Schlesien eingezogenen Güter beziffert sich gemäß Schätzung der fiskalischen Behörde nach den Wertverhältnissen des Jahres 1811 auf 12.862.852 Taler.

Als durch die Pariser Friedensschlüsse und die Wiener Congreßverhandlungen die ausgedehnten deutschen Landesteile im Westen mit weit überwiegend katholischer Bevölkerung an Preußen gekommen waren, übernahm dieses außer den säcularisierten Kirchengütern auf der linken Rheinseite auch die zum größten Teil noch unveräußerten Kirchengüter in den Gebieten zwischen Rhein und Elbe, welche namentlich in Westfalen von großem Werte waren. Der Herausgeber der Schrift: „Die katholischen Interessen bei den Budgetverhandlungen in den preußischen Kammern des Jahres 1852/53“, berechnet den Wert der Kirchengüter, welche die katholische Kirche durch die Säcularisationen an den preußischen Fiscus verloren hat, auf mehr als 100 Millionen Taler; der Verlust der Prostestanten dürfte nach derselben Quelle auf eine Million Taler zu veranschlagen sein. Die Regierung verhielt sich dem protestantischen Kirchenvermögen gegenüber ungleich rücksichtsvoller, ließ insbesondere die reichen Domkapitel zu Brandenburg, Naumburg und Merseburg sowie das Collegiatstift zu Zeitz als Corporationen bestehen. Auf dem Besitz der eingezogenen Kirchengüter beruht die Verpflichtung der preußischen Regierung zur Dotierung der kirchlichen Stellen und Anstalten sowohl gegenüber der katholischen als der protestantischen Kirche, wie insbesondere der preußische Kultusminister [Karl Otto] v. Raumer [Kultusminister 1850-58] in der zweiten Kammer wiederholt ausdrücklich anerkannt hat. Kultusminister [Adalbert] v. Ladenberg [1848-1850] bezeichnete das bestehende Leistungsverhältnis als ein solches, das „der Staat nur durch einen Wort- und Treuebruch hätte auslösen können, dessen Folgen auf ihn selbst zurückgefallen sein würden“.

Den Katholiken der neu erworbenen westlichen Landesteile wurde durch die königlichen Besitzergreifungspatente der Schutz ihrer Religion feierlich zugesagt. Behufs Wiederherstellung der zerstörten kirchlichen Organisation knüpfte die Regierung Verhandlungen mit dem Römischen Stuhle an, welche zum Erlaß der Bulle De salute animarum führten. Durch diese Bulle, welche Papst Pius VII. am 16. Juli 1821 erließ und König Friedrich Wilhelm III. durch Kabinettsordre vom 23. August desselben Jahres zum Staatgesetz erhob, wurden acht Bischofssitze (Köln, Paderborn, Münster, Trier , Breslau, Ermland, Posen-Gnesen und Kulm) nebst Domkapiteln, Seminarien und theologischen Lehranstalten (bzw. theologischen Fakultäten) neu gegründet und zu deren Ausstattung die nötigen Fonds aus Staatsmitteln angewiesen. Die in der Bulle fixierte Verpflichtung, die einzelnen Sprengel zu dotieren und diese Dotationen auf Staatsdomänen zu radicieren, ist bis heute [1894] nicht erfüllt worden. Hinsichtlich der Bischofswahlen enthielt die Bulle De salute animarum nur die Bestimmung, daß der zu Wählende Preuße sein müsse. Durch das auf besonderer Vereinbarung mit der preußischen Regierung beruhende Breve Quod de fidelium ist jedoch auch die Wahl eines deutschen Priesters, der nicht Preuße sei, für zulässig erklärt worden, während andererseits das Kapitel verpflichtet wurde, vor der Wahl sich zu vergewissern, daß der in Aussicht genommene Kandidat keine dem Könige mißliebige Persönlichkeit sei. Die preußische Regierung hat seitdem wiederholt das Recht in Anspruch genommen, alle auf der vom Domkapitel vorzulegenden Kandidatenliste stehenden Kandidaten zu streichen und Ergänzung oder Vorlegung einer neuen Liste zu fordern, während der Apostolische Stuhl daran festhält, bei dem Listenverfahren müsse die Regierung behufs Ermöglichung einer Wahl drei Kandidaten auf der Liste stehen lassen.

Während die Bulle De salute animarum die äußeren Bedingungen für die Betätigung katholisch-kirchlichen Lebens wiederhergestellt hatte, machte sich die staatskirchliche Tradition der preußischen Kirchenpolitik alsbald wieder in der frühern Weise geltend. In alle kirchlichen Angelegenheiten wurde hineinregiert; in die Ausübung geistlicher Funktionen, die Verwaltung der geistlichen Seminarien, die Prüfungen der Aspiranten zum geistlichen Stande, das kirchliche Kollektenwesen, den Gebrauch der Katechismen in der Schule.

In der Frage der Mischehen traf König Friedrich Wilhelm III. [1797-1840] folgenschwere Anordnungen. Bereits i.J. 1803 hatte er durch die Deklaration vom 21. November eine Abänderung des § 76 des Allgemeinen Landrechts dahin getroffen, daß in Zukunft eheliche Kinder stets in der Religion des Vaters zu erziehen seien. Diese Deklaration ward durch Kabinettsordre vom 17. August 1825 auch auf die Rheinlande und auf Westfalen ausgedehnt. Zur Begründung wies die Kabenettsordre auf die in den östlichen Provinzen geltende Praxis hin, wo tatsächlich, insbesondere in der Diözese Breslau, die Nachgiebigkeit gegen die Forderungen der Regierung bis zum vollen Widerspruch gegen alle kirchlichen Grundsätze und den Apostolischen Stuhl getrieben wurde. Inzwischen richtete Papst Pius VIII. [31.3.1829-30.11.1830] am 25. März 1830 das Breve Litteris altero ab hinc an die vier rheinisch-westfälischen Bischöfe. Dasselbe ließ die allgemein geltende Norm unberührt, wonach die Erlaubnis zur Einsegnung einer gemischten Ehe von der Verbürgung ungefährdeter Religionsübung des katholischen Teils, katholischer Erziehung der Kinder und ausschließlicher Einsegnung der Ehe durch den katholischen Geistlichen abhängig sein sollte. Mit Rücksicht auf die eigentümlichen Verhältnisse in Preußen gestattete aber der Papst den Pfarrern die passive Assistenz auch ohne die Gewährung dieser Bürgschaften und erklärte, dass in Zukunft auch die ohne Beobachtung der tridentinischen Form geschlossenen Ehen gültig sein sollten. Die Regierung wünschte jedoch ein der Durchführung der Kabinettsordre vom 17. August 1825 nicht entgegenstehendes Breve und wußte die rheinisch-westfälischen Bischöfe zum Abschluß der Geheimen Konvention über die gemischten Ehen vom 19. Juni 1834 zu bestimmen, welche über die vom Apostolischen Stuhle gewährten Zugeständnisse weit hinausging und das Breve Litteris altero ab hinc in wesentlichen Punkten verletzte, indem sie insbesondere von dem Versprechen der katholischen Kindererziehung als unerläßlicher Bedingung absah. Erzbischof Ferdinand August [von Spiegel] von Köln [1824-1835] und die Bischöfe von Trier, Münster und Paderborn erließen auf Grund jener Konvention Pastoral-Instruktionen, welche die Abnahme eines Versprechens der katholischen Kindererziehung ausdrücklich untersagten.

Von den allgemeinen kirchenpolitischen Zuständen in Preußen um die Mitte der 30er Jahre entwerfen die „Beiträge zur Kirchengeschichte des 19. Jahrhunderts in Deutschland“ (Augsburg, 1835) folgende Schilderung: Das Ministerium bestimmt, ohne auf die Festsetzungen der Bulle De salute animarum zu achten oder auf einen Vorschlag des betreffenden Kapitels einzugehen, wann, wie und wer als Bischof gewählt werden soll. Wenn der vom Ministerium zur sogen. Wahl bestimmte Tag herannaht, so ladet der königliche Wahlkommissar jeden Kapitular einzeln zu sich ein, macht ihm bekannt, wer als einzige persona regi grata gewählt werden soll, fordert zum pflichtmäßigen Gehorsam auf und fügt als triftige Drohung bei, daß das Bistum unbesetzt bleiben und die Auszahlung des Domkapitulargehalts sistiert werden würde. Das Kapitel schreitet, wie befohlen, zur Wahl und verkündet die canonisch vollzogene Wahl, die mit der erhaltenen Vorschrift genau übereinstimmt. Man sieht, die harmonia praestabilita ist verwirklicht, das Kapitel erhält vom Ministerium ein Belobigungsschreiben, daß es seine Stellung begriffen und seine Pflicht erkannt hätte. In Köln und Paderborn mußte das Kapitel einen Bischof wählen, den es früher nicht einmal dem Namen nach gekannt hatte. Das Ministerium behandelt den Bischof als einen Untergeordneten. Die Besetzung aller vacanten Domherrenstellen vollzieht tatsächlich der König. Über alle vorkommenden Angelegenheiten werden vom Domkapitel Akten geführt, welche auf Verlangen dem Oberpräsidenten zur Einsicht vorgelegt werden müssen. Die Dekane bedürfen zu ihrer Ernennung des landesherrlichen Placets. Die Regierung überträgt ihnen auch die Inspektion über die Elementarschulen. Die Pfarreien, Kaplaneien und Vikarien werden in verschiedenen Gegenden auf verschiedene Weise besetzt; die Regierungen suchen hierbei, wie überall, ihre Macht und ihren Einfluß immer mehr auszudehnen; sie haben beinahe hinsichtlich aller Pfarreien und sonstigen seelsorgerlichen Stellen das Patronat an sich gerissen. In den meisten Regierungsbezirken besetzen die Regierungen die Stellen, ohne auch nur von dem Bischof sich Vorschläge machen zu lassen, ohne die Personen gehörig zu kennen; in Magdeburg z.B. fertigt sie den Erlesenen die Ernennungsurkunde aus und überläßt es ihm, mit dem Bischof hinsichtlich der canonischen Collation und Investitur sich zu benehmen. Versetzungen und Entsetzungen der Geistlichen sind mit manchen Schwierigkeiten verbunden, weil kein Geistlicher ohne Placet in eine Stelle eingewiesen werden kann. Auf die Seminarien und theologischen Lehranstalten übt der Staat großen Einfluß und lähmt und beschränkt dabei in vielfacher Hinsicht die geistliche Gewalt. Die Errichtung dieser Anstalten, die Ernennungen der Lehrer, die Bestimmung der Lehrfächer hängt größtenteils von den Staatsbehörden ab; selbst zur Ernennung der Direktoren oder Regenten in den Seminarien wird ein landesherrliches Placet erfordert. Die Kirchenrechnungen prüfen die Regierungen, sie stellen die Kirchenetats fest, und so geschieht es nicht selten, daß ein protestantischer Rat bestimmt, wie viel Meßwein und Wachs, wie viele Hostien u.s.w. in einer katholischen Kirche gebraucht werden sollen. Das kirchliche Bauwesen befindet sich ganz in der Gewalt der Regierungen. Die milden Stiftungen sind den Geistlichen entzogen, und die Aufsicht darüber, soweit nicht die Verwaltung vom Stifter ausdrücklich der Kirche übertragen ist, der eiskalten Regierung beigelegt. Das Unterrichts- und Erziehungswesen ist zum Monopol des Staates und zum Ruin der Kirche gemacht. Auf Staatskosten, wozu die Katholiken beitragen, werden in ehemals rein katholischen Orten protestantische Pfarreien und Schulen errichtet, aber nicht eine einzige katholische. Im Sommer 1834 wurde jede Ordination zum Priester von einem Staatsministerialbeschluß abhängig gemacht, damit kein Demagoge geweiht würde. An den höheren Staats- und Provinzialämtern haben die Katholiken keinen Teil, auf die Regierung und Verwaltung haben sie keinen Einfluß. „Wäre in der Kirche“, so bemerkt der Verfasser, „nicht ein göttliches Lebensprinzip, das durch keine menschliche Gewalt zerstört werden kann, wir und die kommenden Geschlechter würden nur unter Ruinen umherirren.“

Erzbischof Ferdinand August starb alsbald nach Abschluß der verhängnisvollen Geheimen Konvention über die gemischten Ehen. Während dieser Kirchenfürst in dem Entgegenkommen gegen die Wünsche der Staatsgewalt bis an die äußerste Grenze ging, war sein Nachfolger Clemens August Freiherr von Droste zu Fischering ein Prälat von großer Entschiedenheit, der dem kirchlichen Rechte in keinem Punkte vergab. An das Breve vom 25. März 1830 sich haltend, beharrte er auf den Bürgschaften in betreff der katholischen Kindererziehung und ging auch gegen die der hermesianischen Lehre [die von Rom verurteilte semirationalistische Lehre des Georg Hermes, der in Bonn lehrte] anhängenden Geistlichen vor. Als der Erzbischof sich jeder Beeinflussung unzugänglich erwies, wurde er auf Grund Beschlusses des Ministerrates am Abende des 20. November 1837 von dem damaligen Oberpräsidenen von Bodelschwingh [Ernst von Bodelschwingh der Ältere, Oberpräsident der preußischen Rheinprovinz von 1834 bis 1842] gefangen genommen und nach Minden abgeführt. Eine vom 15. November datierte Verfügung des Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten an das Metropolitankapitel zu Köln begründete diese Gewaltmaßregel mit dem Vorgehen des Erzbischofs gegen die hermesianischen Professoren der katholisch-theologischen Fakultät zu Bonn, Vollziehung päpstlicher Bullen und Breven sowie Erlaß bischöflicher Verordnungen ohne Staatsgenehmigung und namentlich seinem Verhalten in Sachen der gemischten Ehen. In letzterer Beziehung warf die Verfügung dem Erzbischof Wortbruch vor, da er vor seiner Bestätigung die Erklärung abgegeben habe, die gemäß dem Breve Papst Pius’ VIII. getroffene Vereinbarung nicht anfechten zu wollen, während Clemens August in einer später erschienenen Verteidigungsschrift feststellt, daß ihm bei seinem Amtsantritte die von seinem Amtsvorgänger abgeschlossene Geheime Convention nicht bekannt gewesen sei und er bei seiner Erklärung auf die Versicherung des Ministers gefußt habe, daß jene Convention in Gemäßheit des päpstlichen Breves abgeschlossen worden sei. Eine gleichfalls unterm 15. November ergangene königliche Kabinettsordre untersagte dem Erbischof die fernere Verwaltung seines Amtes. Hiervon wurde das Metropolitankapitel in der vorgedachten Ministerialverfügung behufs Vornahme der im Falle einer Sedes impedita angemessenen Anordnungen in Kenntnis gesetzt. Endlich erging ein zum öffentlichen Anschlag bestimmtes, von den Ministern der geistlichen Angelegenheiten, der Justiz sowie des Innern und der Polizei unterzeichnetes Publicandum, welches den Erlaß der Kabinettsordre nebst allgemein gehaltener Begründung kundgab, jeden geschäftlichen Verkehr mit dem Erzbischof verbot und Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße von 50 Talern bedrohte. Das Metropolitankapitel ließ sich alsbald zur Bestellung eines Kapitelsvikars bereit finden, während die katholische Bevölkerung, namentlich der Westprovinzen, durch die Verhaftung des Erzbischofs in große Erregung geriet, welche besonders dadurch gesteigert wurde, daß die Regierung in der Verfügung an das Kapitel den Erzbischof auch revolutionärer Umtriebe beschuldigt hatte. Papst Gregor XVI. nahm sich in einer wenige Wochen nach der Gefangennahme Clemens Augusts veröffentlichten Allocution des Erzbischofs nachdrücklich an.

Unter den Streitschriften jener Tage machte namentlich der „Athanasius“ Josephs von Görres einen gewaltigen Eindruck. Die Bischöfe von Münster und Paderborn widerriefen zu Anfang Januar 1838 ihre Zustimmung zu der Geheimen Convention. Auch alle anderen Bischöfe traten in der Angelegenheit der gemischten Ehen von der eingerissenen sogen. mildern Praxis zurück; nur der Fürstbischof von Breslau, Graf [Leopold] von Sedlnitzky [seit 1836 Fürstbischof], legte lieber sein Amt (am 25. Dezember 1840) nieder. Inzwischen brach auch in der Erzdiözese Posen-Gnesen der Konflikt wegen der gemischten Ehen aus. Erzbischof Martin von Dunin [1831-1842] verbot allen Geistlichen bei Strafe der Suspension gemischte Ehen anders als unter den kirchlichen Bedingungen einzusegnen. Vom Posener Oberlandesgericht verurteilt, wurde der Erzbischof am 20. Oktober 1839 nach der Festung Kolberg abgeführt. Dem Vorgehen gegen den Kölner Erzbischof fehlte vollständig die gesetzliche Unterlage, da der in der Rheinprovinz geltende Code pénal keine Handhabe zu strafrechtlicher Verfolgung bot. Eine den Ereignissen nachhinkende Kabinettsordre vom 9. April 1838 bestimmte, daß „Personen, die sich beikommen lassen, Erlasse auswärtiger geistlicher Oberen zu überbringen, zu übersenden oder zu befördern, oder Vorschub dazu zu leisten, sofort unter Vorbehalt weiterer Untersuchung und Bestrafung zu verhaften und nach Bewandtnis der Umstände in eine Festung abzuliefern“ seien. Eine durch Kabinettsordre vom 17. Februar 1838 angeordnete Kommission legte bereits am 12. Mai desselben Jahres drei ein vollständiges System staatlicher Bevormundung der katholischen Kirche enthaltende Verordnungsentwürfe vor, deren Beratung der Staatsrat am 14. Januar 1839 beendete. Friedrich Wilhelm III. starb vor der Vollziehung dieser Verordnungen (7. Juni 1840).

Friedrich Wilhelm IV. [1840-1861] legte diese Verordnungen zu den Akten und zeigte sich alsbald nach seinem Regierungsantritt eifrig bemüht, den Frieden zwischen Staat und Kirche herzustellen. Sein ernst christlicher Sinn, seine ideale Auffassung von der Aufgabe der Kirche und sein Verständnis für Volkspsychologie befähigten diesen Monarchen in hohem Maße zu einer ausgleichenden Tätigkeit auf dem schwierigen Gebiete der Grenzregulierung zwischen Staat und Kirche. Erzbischof von Dunin durfte sein Amt wieder antreten; dem Erzbischof Clemens August, welcher in einem von der preußischen Staatszeitung veröffentlichten königlichen Schreiben eine förmliche Ehrenerklärung erhielt, wurde im Einverständnisse mit dem Apostolischen Stuhle ein Coadjutor gegeben in der Person des damaligen Bischofs von Speyer, Johannes Geissel, nachdem über die wichtigsten grundsätzlichen Streitpunkte eine Verständigung erzielt worden war. Insbesondere sollte die Behandlung der gemischten Ehen der kirchlichen Autorität ohne Einmischung der Staatsregierung überlassen bleiben. Das Breve Pius' VIII. vom 25. März 1830 gelangte auch in den übrigen preußischen Diözesen unbehindert zur Ausführung. Durch eine königliche Kabinettsordre vom 1. Januar 1841 wurde den Bischöfen der freie Verkehr mit Rom gestattet, durch eine weitere königliche Entschließung vom 12. Februar 1841 im Kultusministerium eine aus katholischen Räten bestehende eigene Abteilung für die katholischen Angelegenheiten errichtet.

Von größter Bedeutung für die Entwicklung der katholischen Kirche in Preußen waren die auf das Verhältnis von Staat und Kirche bezüglichen Bestimmungen der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Insbesondere gewährleistete Art. 12 die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsausübung. Art. 15 bestimmte: „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.“ Art. 16: „Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen ist ungehindert. Die Bekanntmachung kirchlicher Anordnungen ist nur denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen.“ Art.18: „Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben.“ Art. 24: „Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesellschaften.“

Dank dieser Bestimmungen, welche der preußische Episkopat unter Führung des Erzbischofs von Geissel weise zu benützen verstand, gelangte die katholische Kirche in Preußen bald zu segensreicher Entfaltung und hoher Blüte. An Störungen des förderlichen Verhältnisses zwischen Staat und Kirche fehlte es gleichwohl nicht. Namentlich versuchte die in den Kammern überwiegende konservative Partei den mit der verfassungsmäßigen Gleichberechtigung der Bekenntnisse unverträglichen Satz von dem „evangelischen Staate Preußen“ aufzustellen und praktisch zur Geltung zu bringen. Die v. Raumer'schen [Karl Otto von Raumer, 1805-1859, preußischer Kultusminister von 1850 bis 1858] Ministerialerlasse vom 22. Mai und 16. Juli 1852 verboten bzw. beschränkten die Abhaltung von Missionen, das Studium im römischen Collegium Germanicum und die Zulassung von Jesuiten, während eine Denkschrift des evangelischen Oberkirchenrates „Über die Vermehrung der Dotation der evangelischen Kirche in Preußen“ die Verpflichtung des Staates behauptete, alles dasjenige, was der evangelischen Kirche zur Befriedigung ihrer kirchlichen Gesamtbedürfnisse noch fehle, aus allgemeinen Mitteln zuzuschießen. Mit guten Erfolge trat die am 30. November 1852 gegründete katholische Fraktion unter Führung der Brüder August und Peter Reichensperger diesen auf Verkümmerung des jungen Verfassungsrechts gerichteten Bestrebungen im Abgeordnetenhaus entgegen. Auch ein höchst peinlicher Zwischenfall, welcher durch einen Erlaß des Ministers von Westphalen [Ferdinand von Westphalen, preußischer Innenminister von 1850 bis 1858] vom 11. Mai 1854 herbeigeführt wurde, fand schließlich in befriedigender Weise Erledigung. Dieser an die Oberpräsidenten mit Ausnahme des katholischen Oberpräsidenten von Duisburg in Münster gerichtete Erlaß nahm Bezug auf eine in Berlin eingegangene vertrauliche Anzeige, wonach der katholische Klerus mit der Demokratie gemeinsame Sache mache, um in russenfeindlichem Sinne auf die Gemüter einzuwirken, und sich von Frankreich aus in gleichem Sinne beeinflussen lasse. Als der Erzbischof von Köln in Verbindung mit den Bischöfen von Trier, Paderborn und Münster eine sehr scharfe Vorstellung an das Staatsministerium gegen diese Denunziation und das den Bischöfen und Geistlichen durch die Berücksichtigung derselben bekundete Mißtrauen sich wandte, drückte schließlich der Minister in einem Schreiben vom 4. März 1855 wiederholt das lebhafte Bedauern aus, welches er „über die infolge der unbefugten Veröffentlichung jenes vertraulichen Erlasses unter dem katholischen Klerus hervorgerufene Mißstimmung zu teilen nicht umhin“ könne.

König Wilhelm I. [1861-1888] sprach bei seiner feierlichen Krönung am 18. Oktober 1861 die denkwürdigen Worte: „Es gereicht mir zur Genugtuung, die Verhältnisse der katholische Kirche für den Bereich meines ganzes Staates durch Geschichte, Gesetz und Verfassung wohlgeordnet zu wissen.“ Bis zu Beginn der 70er Jahre war die Lage der katholischen Kirche in Preußen im allgemeinen eine solche, wie sie Franz Xaver Schulte in seiner „Geschichte des Kulturkampfes“ schildert: „Die Artikel der preußischen Verfassungsurkunde, welche sich auf die Kirche bezogen, hatten sich als dauernde Grundlage des religiösen Friedens bewährt. Sie hatten der Kirche das zur Erfüllung ihrer Sendung notwendige Maß innerer Freiheit verliehen; dadurch allein schon war es möglich geworden, die Verwicklungen fernzuhalten, die durch das Einmischen des Staates in das kirchliche Leben entstehen. Die Kirche hatte von der ihr gewährten Freiheit mit Entschiedenheit und unter kluger Berücksichtigung der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse umfassenden Gebrauch gemacht; sie konnte sich denn auch großer Erfolge rühmen. Es gibt in der Kirchengeschichte wenig Beispiele von einem so allgemeinen, so raschen und doch gesunden Gedeihen kirchlicher Verhältnisse, wie es in Preußen sich vollzog. Das Verhältnis zum Staate mußte sich dabei mit jedem Tage günstiger gestalten, weil man wußte, daß es der hochherzigen Gesinnung des Königs Friedrich Wilhelm IV. zu danken war, wenn die alten Fesseln die Kirche nicht mehr drückten. Mehr als einmal wurden katholische Staaten auf das protestantische Preußen hingewiesen; dort könne man lernen, wie die Kirche behandelt werden müsse, damit sie segensreich wirke. Zwar die Klagen über mannigfache Verletzung der gewährleisteten Parität verstummten nicht; man wußte aber doch wieder, daß es in allen preußischen Verwaltungsgewohnheiten so viele Hindernisse der vollen Parität lagen, daß selbst der redlichste Wille nicht überall und sofort durchdringen konnte. Hoffnungsfroh sah das katholische Volk der Zukunft entgegen. Die noch obwaltenden Mißverständnisse mußten ja schwinden, je öfter der Beweis erbracht wurde, daß die Liebe zur Kirche der treuesten Hingabe an die Interessen des Vaterlandes nicht im Wege stand.“

Angekündigt durch mancherlei bedrohliche Anzeichen während und nach dem preußisch-österreichischen Kriege von 1866, trat dann zu Anfang der 70er Jahre ein Umschwung in den Beziehungen zwischen dem preußischen Staate und der katholischen Kirche in die Erscheinung; ein Rückfall in die antikatholischen und staatskirchlichen Überlieferungen der preußischen Kirchenpolitik, welcher zu langwierigen und heftigen inneren Kämpfen in dem führenden deutschen Bundesstaat und mittelbar auch in anderen Bundesstaaten Anlaß gab.

Die staatskirchliche Richtung der preußischen Kirchenpolitik trat auf evangelisch-kirchlichem Gebiete nicht minder hervor wie gegenüber der katholischen Kirche, wenn dieselbe auf jenem auch naturgemäß nicht zu so schweren Konflikten führte. Von den preußischen Regenten wurde der Summepiskopat, wie ihn die „Reformation“ den Fürsten eingeräumt hat, durchweg in nachdrücklicher Weise wahrgenommen. In der Kirchenordnung, welche Joachim II. nach seinem Übertritt zum Protestantismus i.J. 1540 [Kurfürst von Brandenburg 1535-1571] erließ, kommt dieser Standpunkt der eigenen Kirchengemeinschaft gegenüber sehr bestimmt zur Geltung. „So wenig ich“, erklärte der genannte Kurfürst seinen Geistlichen, „an die römische Kirche will gebunden sein, so wenig will ich auch an die wittenbergische Kirche gebunden sein.“ Und am Schlusse: „Wollt ihr euch demnach (nach der vor acht Jahren ausgegangenen Ordination) verhalten, wohl gut, so will ich euer gnädiger Herr sein und bleiben; wo nicht, habt ihr zu bedenken, was mir zu tun sein will.... Wollt ihr mich zum Ordinario nicht leiden, so will ich euch dem Papst oder dem Bischofe zu Lebus befehlen; die werden euch wohl regieren.“ Am 25. Dezember 1613 ging Kurfürst Johann Sigismund [1608-1619] vom lutherischen zum calvinischen Bekenntnisse über, obwohl er sich 1593 durch einen Revers zur Aufrechterhaltung des Luthertums verpflichtet hatte. Dieser Konfessionswechsel erscheint dem Verfasser der Publikationen aus den kgl. preußischen Staatsarchiven von wahrhaft universaler Bedeutung; „denn wäre Brandenburg auf dem Standpunkte der Concordienformel verharrt, so wäre es unfähig zu einer weitherzigen Kirchenpolitik geblieben. Das hätte aber in einem konfessionell gemischten Lande, wie Deutschland nun einmal war, nichts anderes bedeutet, als die Unmöglichkeit weiterer Erwerbungen im großen Stile, Verzicht auf die dereinstige Rolle einer Großmacht.“ Kurfürst Friedrich Wilhelm [1640-1688] wirkte bei Besetzung kirchlicher Stellen persönlich mit. Auf eine aus praktischen Gründen seitens der Regierung erhobene Gegenvorstellung erklärte derselbe am 15. September 1679: „Wir können keineswegs absehen, aus was für Fundament man uns als dem Landesfürsten und Oberherrn die Hände darunter zu binden und hingegen mit Vocation und Bestellung der Prediger ohne unser Vorwissen und unerwartet unser gnädigsten Verordnungen, ja auch denenselben zuwider zu verfahren sich unterfangen dürfen.“

Entschiedener noch brachte sein Sohn Friedrich III. (König Friedrich I.) sein ius episcopale im einzelnen zur Geltung. Er ging davon aus, daß in demselben die ganze kirchliche Gewalt liege, und übertrug nun die einzelnen Rechte derselben teils der Regierung, teils dem Konsistorium und den anderen geistlichen Beamten. Seine Herrschaft über die Kirche bekundete der Kurfürst durch zahlreiche Verordnungen über das Patronatsrecht, die Sonntagsfeier, die Taufe, die Ehe, das Abendmahl, das Begräbnis usw. Nachdem er am 18. Januar 1701 sich die Königskrone aufgesetzt hatte, war er noch weniger geneigt, das „Uns allein zustehende ius supremum episcopale, höchstes und souveränes Recht circa ecclesiastica“ irgendwie anfechten und schmälern zu lassen. Der Plan des Königs, die Union der Lutheraner und der Reformierten herzustellen, scheiterte, obwohl er durch seine dritte Vermählung mit einer lutherischen Prinzessin zu erkennen gegeben hatte, wie sehr ihm daran lag, zur Aussöhnung der Angehörigen beider Konfessionen beizutragen.

König Friedrich Wilhelm I., welcher am 25. Januar 1713 auf den Thron gelangte, war ebenso religiös wie absolutistisch gesinnt; er betrachtete sich in jeder Beziehung als unumschränkten Herrn der ihm von Gott übergebenen Untertanen. Auf kirchlichem Gebiete erließ er nicht bloß einzelne, das äußere und innere Kirchenwesen betreffende Verordnungen, sondern traf ganz neue, die Kirche im ganzen modifizierende Einrichtungen. Eine Verordnung vom Jahre 1714 ging dahin: weil so viele reformierte und lutherische Prediger ihre Predigten so ungemein lang einrichteten und nur durch verdrießliche Wiederholungen desselben Gegenstandes so verlängerten, daß den Zuhörern die Aufmerksamkeit und Andacht entgehe, solle die Predigt bei Strafe von zwei Talern für jeden Übertretungsfall außer dem Gesange und Gebete nie über eine Stunde dauern. Im Jahre 1723 befahl er allen Geistlichen nachdrücklich, in jeder Predigt die Treue und den Gehorsam, welche die Untertanen dem Könige zu erweisen schuldig wären, vorzustellen. Auch König Friedrich Wilhelm I. betrieb die Vereinigung der Lutheraner und der Reformierten. Bei Amtssuspension oder anderer willkürlicher Strafe verbot er daher sowohl den reformierten als den lutherischen Predigern, Streitfragen über die Verschiedenheit der beiden Konfessionen auf die Kanzel zu bringen. Die Unionsbestrebungen begegneten jedoch unüberwindlichen Hindernissen, wenn auch der König i.J. 1739 bei der Verkündigung des zweiten Jubelfestes der Einführung der Reformation in der Mark Brandenburg feststellen konnte, „daß die beiden evangelischen Religionsverwandten in den hiesigen Landen angefangen, sich miteinander christbrüderlich zu vertragen.“

Friedrich II. war in religiös-kirchlichen Dingen das gerade Gegenteil seines Vaters. Er huldigte dem Nationalismus und Indifferentismus. Die gegen einzelne Sekten erlassenen Beschränkungen hob der König auf und nahm auch insbesondere das von seinem Vater behufs Durchführung der Union erlassene Verbot der lutherischen Kirchengebräuche zurück. Damit waren die von den drei vorhergehenden Regenten so eifrig betriebenen Versuche zur Vereinigung der beiden getrennten protestantischen Religionsparteien aufgegeben. Wie sein Vorgänger, betrachtete sich übrigens Friedrich II. als kirchliches Oberhaupt seiner protestantischen Untertanen. Er traf nicht selten Entscheidungen in kirchlichen Angelegenheiten, wenn er auch letztere meist den dazu bestimmten, von ihm neu organisierten Verwaltungs- und Justizbehörden überließ. Der vom König als Norm für seine Kirchenpolitik hingestellte Grundsatz der Toleranz beruhte auf Gleichgültigkeit, wurde nicht überall folgerichtig angewandt und ließ sehr häufig die Verachtung aller positiven Religion durchblicken, von welcher Friedrich II. als Anhänger des Voltaireanismus beseelt war. Der Unglaube nahm schließlich infolge des von oben gegebenen Beispiels im Volke und unter der Geistlichkeit derart überhand, daß dem König selbst Bedenken kamen.

Sein Nachfolger, Friedrich Wilhelm II., trat der Richtung der sogen. Aufklärer alsbald entgegen. In dem Edikt vom 9. Juli 1788, die Religionsverfassung in den preußischen Staaten betreffend, sagt der König, er habe bereits mehrere Jahre vor seiner Thronbesteigung mit Leidwesen bemerkt, daß manche protestantische Geistliche sich ganz zügellose Freiheiten in Absicht des Lehrbegriffes ihrer Konfession erlaubten, verschiedene wesentliche Stücke und Grundwahrheiten der protestantischen Kirche und der christlichen Religion überhaupt verleugneten und in ihrer Lehrart einen Modeton annähmen, der dem Geiste des wahren Christentums völlig zuwider sei und die Grundsäulen des Christenglaubens am Ende wankend machen würde. Ein jeder Lehrer des Christentums, welcher sich zu einer der drei Konfessionen (der reformierten, der lutherischen, der römisch-katholischen) bekenne, müsse und solle dasjenige lehren, was der einmal bestimmte und festgesetzte Lehrbegriff seiner jedesmaligen Religionspartei mit sich bringe. „Aus großer Vorliebe für die Gewissensfreiheit“ wolle jedoch der König jetzt noch nachgeben, daß selbst diejenigen in öffentlichen Ämtern stehenden Geistlichen, von denen es bekannt sein möchte, daß sie von den in dem Edikt bezeichneten Irrtümern (der Socinianer, Deisten und Naturalisten und anderer Sekten) mehr oder weniger angesteckt seien, in ihren Ämtern ruhig gelassen werden unter der Bedingung jedoch, daß die Vorschrift des Lehrbegriffes ihnen bei der Unterweisung ihrer Gemeinden stets heilig und unverletzbar bleibe; entgegengesetzten Falles sie die angedrohte Strafe der Cassation oder eine noch härtere unfehlbar treffen werde. Ein weiteres Edikt, vom 19. Dezember 1788, setzte die Bücherzensur auch für theologische und philosophische Schriften wieder in Kraft und übertrug dieselbe den Konsistorien. Eine am 14. Mai 1791 errichtete Examinationskommission in geistlichen Sachen erhielt die Aufgabe zugewiesen, „dahin zu sehen, daß das Religionsedikt nach allen seinen Punkten und Klauseln, die die Aufrechterhaltung der Orthodoxie und reinen christlichen Lehre betreffen, allenthalben in Ausführung gebracht werde“.

Die Hauptstütze des allen Religionsneuerungen abgeneigten Königs war in kirchlichen Fragen der Staatsminister von [Johann Christoph von] Wöllner [1732-1800], der auch unter der Regierung Friedrich Wilhelms III. zunächst noch an der Spitze des geistlichen Departements blieb, trotz seiner Schmiegsamkeit aber alsbald entlassen wurde, weil er entgegen der königlichen Willensmeinung das Religionsedikt nochmals eingeschärft hatte. In einer Kabinettsordre vom 13. Januar 1798 bedeutete der König dem Minister: die Religion müsse Sache des Herzens, des Gefühls und der eigenen Überzeugung sein und bleiben und dürfe nicht durch methodischen Zwang zu einem gedankenlosen Plapperwerk herabgewürdigt werden, wenn sie Tugend und Rechtschaffenheit befördern solle. „Vernunft und Philosophie müssen ihre unzertrennlichen Gefährten sein; dann wird sie durch sich selbst bestehen, ohne die Autorität derjenigen zu bedürfen, die es sich anmaßen wollen, ihre Lehrsätze künftigen Jahrhunderten aufzudrängen und den Nachkommen vorzuschreiben, wie sie zu jeder Zeit und in jedem Verhältnisse über Gegenstände, die den wichtigsten Einfluß auf ihre Wohlfahrt haben, denken sollen.“ Unter Friedrich Wilhelm III. wurde die Verstaatlichung der protestantischen Kirchengemeinschaft auch äußerlich vollzogen, indem die bisherigen geistlichen Behörden in Wegfall kamen und dem Ministerium des Innern eine Abteilung für den Kultus und öffentlichen Unterricht untergeordnet wurde; durch Kabinettsordre vom 3. November 1817 wurde dann ein selbständiges Ministerium der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten gegründet. Anläßlich der 300jährigen Jubelfeier der Reformation brachte der König die Vereinigung der Lutheraner und Reformierten aufs neue in Anregung. Als bezügliche Verhandlungen keinen durchschlagenden Erfolg hatten, erließ er i.J. 1822 eine Agende für seine Hofkirche, befahl die Einführung derselben für die Garnisonskirchen und empfahl sie allen Gemeinden des Staates. Im Jahre 1825 hatten von 7782 Kirchen bereits 5343 die Agende angenommen. Seit 1830 galt die Agende und die Union der beiden Kirchen zur „evangelischen Landeskirche“ als Gesetz. Gegen die noch widerstrebenden Lutheraner ward mit großer Härte vorgegangen; ihre Anhänger wurden gepfändet und eingekerkert, ihre Geistlichen gefangen gesetzt und verfolgt. Erst im Jahre 1838 wurden die Zwangsmaßregeln gegen die Altlutheraner gemildert. Unter Friedrich Wilhelm IV. erlangten dieselben i.J. 1845 ihre Anerkennung als Gemeinden der von der Landeskirche getrennten Lutheraner. König Friedrich Wilhelm IV. erwies sich auch der bürokratischen Bevormundung der eigenen Kirchengemeinschaft abhold. Er sehnte sich danach, seine Kirchengewalt und oberbischöfliche Stellung in andere Hände niederzulegen, wenn er nur die richtigen hätte finden können. Was die Beziehungen der beiden christlichen Bekenntnisse anlangt, so betonte der König das Gemeinsame schärfer als das Trennende.

König Wilhelm I. sprach sich in den ersten Regierungsjahren wiederholt gegen die Orthodoxie in der protestantischen Kirche aus. Die Kirchenpolitik der 70er Jahre – die Änderung der Landesverfassung und die sogen. Maigesetzgebung – traf die evangelisch-kirchlichen Gemeinschaften ebenso wie die katholische Kirche. Wenn Konflikte mit jenen trotzdem nur selten eintraten, so erklärt sich dies daraus, daß die evangelisch-kirchlichen Grundsätze nicht entfernt in demselben Umfange und in derselben Bestimmtheit dieser Staatsgesetzgebung widersprachen und daß die Angehörigen und Diener der evangelischen Kirchengemeinschaften, vornehmlich in den alten Provinzen Preußens, die Beugung unter die Ansprüche des Staates schon seit unvordenklicher Zeit gelernt hatten. Der alle kirchliche Freiheit und Selbständigkeit ausschließenden Richtung dieser gemeinsamen Gesetzgebung entsprach auch die gleichzeitige besondere Gesetzgebung in den evangelischen Kirchengemeinschaften und für dieselben. In dem letzten Jahrzehnte seiner Regierung neigte sich König Wilhelm I. wieder mehr der orthodoxen Richtung zu, wie sich namentlich in den königlichen Ernennungen zur Generalsynode kundgab.

Die Kirchenpolitik bewegt sich seitdem in der gleichen Richtung. König Wilhelm II. hat sich wiederholt zum Apostolischen Glaubensbekenntnisse bekannt, besonders feierlich in der von ihm unterzeichneten Urkunde über den Akt der Einweihung der wiederhergestellten Schloßkirche zu Wittenberg (31. Oktober 1892). In dieser Urkunde findet sich der Satz „wie wir zu dem die gesammte Christenheit verbindenden Glauben an Jesum Christum, den menschgewordenen Gottessohn, den Gekreuzigten und Auferstandenen, uns von Herzen bekennen, und wie wir zu Gott hoffen, allein durch diesen Glauben gerecht und selig zu werden, also erwarten wir auch von allen Dienern der evangelischen Kirche, daß sie allezeit beflissen sein werden, nach der Richtschnur des Wortes Gottes in dem Sinn und Geist des durch die Reformation wiedergewonnenen reinen Christenglaubens ihres Amtes zu warten.“ In einer Ansprache bei derselben Gelegenheit bezeichnete der König das Apostolische Glaubensbekenntnis als „ein Band des Friedens, welches über die Trennung hinüberreicht“. Wenn innerhalb des preußischen Protestantismus vielfach erwartet worden ist, König Wilhelm II. werde sich den Bestrebungen, der evangelischen Kirchengemeinschaft eine größere Selbständigkeit gegenüber dem Staate zu verleihen (Anträge v. Kleist-Retzow und v. Hammerstein), geneigt zeigen, so hat sich diese Erwartung bisher nicht erfüllt, der König hat vielmehr keinen Zweifel darüber gelassen, daß er die kirchenregimentlichen Machtbefugnisse des Landesherrn ungeschmälert erhalten wissen will.

Wie der Rückblick auf die preußische Kirchenpolitik für das evangelische kirchliche Gebiet ergibt, haben dabei die Begünstigung der kirchlichen Orthodoxie und die des kirchlichen Liberalismus gewechselt. Aber auch in diesem Wechsel ist der unwandelbare Grundsatz festgehalten worden, daß die kirchliche Lehre und Verfassung dem Staatsinteresse, wie das jeweilige Regierungssystem dasselbe versteht, unbedingt untergeordnet und diese Unterordnung mit allen staatlichen Machtmitteln zur Geltung zu bringen sei.

Literatur:

Max Lehmann, Preußen und die katholische Kirche seit 1640, nach den Akten des Geheimen Staatsarchivs, 6 Teile, 1878 bis 1893 (diese Publikationen umfassen den Zeitraum von 1640- 1792); Jul. Bachem, Preußen und die katholische Kirche, 5. Aufl., 1887 (diese Schrift liegt vorstehender Abhandlung zu Grunde); H.J. Floß (herausgegeben aus dessen Nachlaß), Zum clevisch-märkischen Kirchenstreit, 1883; Adolf Franz, Die gemischten Ehen in Schlesien, 1878; Laspeyres, Geschichte und heutige Verfassung der katholischen Kirche Preußens, 1840; Franz Hipfer, Briefe und Jahrbücher des Fürstbischofs von Ermland, Joseph Prinz von Hohenzollern-Hechingen, 1883; Korrespondenz zwischen dem apostolischen Verwalter der Erzdiözese Köln, Johannes von Geissel und dem Kardinal-Staatssekretär Lambruschini (Archiv für katholisches Kirchenrecht,1884); Hirschel, Das Recht der Regierungen bezüglich der Bischofswahlen, 1870; Briefwechsel des Erzbischofs Graf Ferdinand August Spiegel zum Desenberg (Historisch-politische Blätter Bd. 89 [Jahrgang 1882]); Clemens August Freiherr Droste zu Vischering, Erzbischof von Köln, Über den Frieden unter der Kirche und den Staaten, 1843; Emil Friedberg, Die Grundlage der preußischen Kirchenpolitik unter Friedrich Wilhelm IV.,1882; A. von Reumont, Aus König Friedrich Wilhelms IV. gesunden und kranken Tagen, 1884; Diplomatische Korrespondenz über die Berufung des Bischofs Johannes von Geissel von Speyer zum Coadjutor des Erzbischofs Clemens August Freiherrn v. Droste zu Vischering von Köln (herausgegeben von Domkapitular Dumont), 1880; Hermann Wagner, Die Politik Friedrich Wilhelms IV., 1883; Die Ministerialerlasse vom 22. Mai und 16. Juli 1852 in der Zweiten Kammer, Paderborn,1853; die katholischen Interessen bei den Budgetverhandlungen in den preußischen Kammern des Jahres 1852/53, Paderborn 1853; Denkschrift über die Parität an der Universität Bonn, mit einem Hinblick auf Breslau und die übrigen deutschen Hochschulen, 1862; Schriften und Reden von Johannes Kardinal von Geissel, Erzbischof von Köln, herausgegeben von Domkapitular Dumont, 1868; Franz Xaver Schulte, Geschichte des Kulturkampfes in Preußen, in Aktenstücken dargestellt, 1882; Carl Kiefer, Die rechtliche Stellung der evangelischen Kirche Deutschlands in geschichtlicher Entwicklung, 1893.

Der Text ist entnommen dem Staatslexikon, hg. im Auftrage der Görres-Gesellschaft zur Pflege der Wissenschaft im katholischen Deutschland durch Dr. Adolf Bender, Dritter Band, Freiburg im Breisgau 1894, Sp. 742 ff.


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