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Adoptionsrecht für homosexuelle Paare?

“Es geht beim Adoptionsrecht also nicht zuerst darum, ob homosexuell lebende Paare Kinder lieben, es geht um etwas ganz anderes. Ein homosexuelles Paar wird dem Kind immer, und zwar vorsätzlich, eine Mutter- oder Vaterentbehrung zumuten. Es kennzeichnet die homosexuelle Beziehung, dass das andere Geschlecht geplant und strukturell aus der Nähebeziehung ausgeschaltet bleibt. Diese bewusste Distanz und Abwendung entweder vom Männlichen oder vom Weiblichen wird sich auf Jungen und Mädchen - jeweils verschieden - destruktiv auswirken.”

Aus dem Artikel Und das ist nicht gut so von Christl R. Vonholdt, promovierte Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, in der Tagespost vom 7. Oktober 2008


Was geht den Staat die Ehe an?

„Nur durch Kinder werden sexuelle Beziehungen für die Gesellschaft wichtig und deshalb wert, vom Gesetzgeber wahrgenommen zu werden“, schreibt der atheistische Philosoph Bertrand Russell in seinem Buch Ehe und Moral.
Dr. David von Gend zitiert ihn in einem Beitrag für den Brisbane Courier Mail vom 18. November 2010. Er schreibt dazu:
“Das sentimentale Getue in der Debatte um gleichgeschlechtliche ‘Ehen’ hätte selbst den alten atheistischen Philosophen Bertrand Russell angewidert. Sentimentalisten sehen die Eheschließung als Recht auf eine romantische Zeremonie, in der die tiefe Liebesbeziehung der Partner durch die Gesellschaft bezeugt wird. Obwohl Russell’s vier Ehen ihn nicht als Experten in Ehefragen ausweisen, bringt er doch einen wichtigen Aspekt auf den Punkt. Er sieht sehr klar, dass die Gesellschaft kein Interesse daran haben kann, in das Privatleben der Bürger, ob homosexuell oder nicht, durch Gesetze einzugreifen. Der Grund für die öffentliche Eheschließung war durch alle Jahrhunderte der, Mann und Frau für die anspruchsvolle und langwierige Aufgabe der Kindererziehung vor dem Gesetz zu binden.”
Der Beitrag wurde in einer deutschen Übersetzung von Horst Niederehe auf erziehungstrends.de veröffentlicht.


Verfassungsrechtlich gebotene Unterscheidbarkeit

Gleichstellungsforderungen sind generationenblind und lebensfeindlich. Sie versuchen eine Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft dadurch zu rechtfertigen, dass sie den ersten Grund für die Privilegierung von Ehe und Familie im Verfassungsrecht, im Landesrecht und im Sozialrecht, nämlich deren Beitrag zur Weitergabe des Lebens und damit zur Regeneration der Gesellschaft, ignorieren. Sie vollziehen einen Paradigmenwechsel hin zur gegenseitigen Beistandspflicht oder zur sexuellen Orientierung, die als Legitimationsgrund für die Privilegierung von Ehe und Familie jedoch unzureichend sind. Die Forderung, in allen Gesetzen, in denen von Ehepartner oder Ehepartnerin die Rede ist, diese Begriffe um die Begriffe Lebenspartner oder Lebenspartnerin zu ergänzen, missachtet die verfassungsrechtlich gebotene Unterscheidbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft. Mit einem Kampf gegen Diskriminierung kann sie nicht begründet werden.

Aus: Manfred Spieker, Falscher Paradigmenwechsel, Tagespost vom 25. Juni 2013, S. 9. Spieker ist emeritierter Professor für Christliche Sozialwissenschaften an der Universität Osnabrück.


Ungesund

Arland K. Nichals zitiert in der US-Zeitschrift Lay Witness (Januar/Februar 2013) “die Studie ‘The New Family Structures’ (Die neuen Familienstrukturen), die der Soziologe Mark Regnerus im Juli 2012 in ‘Social Science Research’ veröffentlicht hat. Demnach gibt es in den USA 99.000 gleichgeschlechtliche Haushalte mit Kindern. Und während 19 % der Menschen, die in gleichgeschlechtlichen Haushalten aufgewachsen sind, sich Therapien für ihre psychische Gesundheit unterziehen, sind dies bei Menschen, die in Familien aus einem Mann und einer Frau aufgewachsen sind, nur 8 %.”

Aus der FMG-Information Nr. 108, April 2013, S. 31.


Prophetische Kritik

Mit seiner Entscheidung, die von der rot-grünen Regierungskoalition eingeführte sogenannte "Homo-Ehe" nicht zu beanstanden, hat das Bundesverfassungsgericht seine Pflicht verletzt, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu schützen. Durch die Tatenlosigkeit des Gerichts wird der im Grundgesetz garantierte besondere Schutz der Ehe bloße Makulatur.

Joachim Kardinal Meisner am 17. Juli 2002 in seiner Stellungnahme zum Urteil, mit dem das Bundesverfassungsgericht am selben Tag die Vereinbarkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit dem Grundgesetz erklärt hatte. Eine Minderheit von drei der acht Mitglieder des Ersten Senats waren allerdings der Meinung, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare nicht mit Artikel 6, Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sei. Die Entwicklung bis heute zeigt, wie recht Kardinal Meisner mit seiner prophetischen Kritik hatte.


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